
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie – Der Countdown läuft
Der 7. Juni 2026 kommt näher, und mit ihm die tiefgreifende Verschärfung des Entgelttransparenzgesetzes durch die neue EU-Richtlinie.

Der 7. Juni 2026 kommt näher, und mit ihm die tiefgreifende Verschärfung des Entgelttransparenzgesetzes durch die neue EU-Richtlinie.

Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Beweislast bei Entgeltklagen neu geordnet. Künftig reicht der Gehaltsvergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen aus, um eine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu vermuten.

Wer sich im Ausland krankmeldet, bringt oft Unsicherheit mit: Gilt das Attest? Reicht es für die Lohnfortzahlung? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für mehr Klarheit gesorgt:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Beschäftigte dürfen nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – selbst dann nicht, wenn dieser Verzicht Teil eines gerichtlichen Vergleichs ist.

Vorsicht: Wo die Grenzen zwischen selbstständiger Tätigkeit und verdeckter Beschäftigung verschwimmen, lauern rechtliche Fallstricke.

Der Koalitionsvertrag ist da – und auch diesmal schauen Payroll- und HR-Profis ganz genau hin. Auf 146 Seiten haben CDU/CSU und SPD unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ festgehalten, wohin die politische Reise geht …

Ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag sorgt aktuell in HR-Kreisen für Diskussion: Die automatische Krankschreibung durch Künstliche Intelligenz. Nach Informationen aus ministerialen Arbeitsgruppen wird der Einsatz sogenannter „digitaler Gesundheits-Assistenten“ konkret – der Start ist für den 1. Juli 2025 geplant.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Klingt gut – ist aber noch lange nicht überall Realität. Die EU will das mit der neuen Entgelttransparenzrichtlinie ändern. Sie tritt ab Juni 2026 in Kraft. Auf Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern kommt eine Menge Arbeit zu. Und zwar nicht irgendwann – sondern am besten jetzt.

Arbeitgeber dürfen Gehaltsabrechnungen digital bereitstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und klargestellt, dass eine Bereitstellung in einem passwortgeschützten Online-Postfach der gesetzlichen Textform entspricht.

Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2025 auf maximal 24 Monate verlängert. Diese Regelung, beschlossen durch die „Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“, gilt bis 31. Dezember 2025.
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