Starke Gefühle am Arbeitsplatz

Herz Arbeitsplatz

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Konfliktherd Liebesbeziehung

Vielen Arbeitgebern sind Liebesbeziehungen unter Beschäftigten ein Dorn im Auge, denn sie können am langen Ende erhebliche Probleme mit sich bringen, unter anderem mit Blick auf die betrieblichen Abläufe. Welche Schwierigkeiten können sich konkret ergeben – und dürfen Unternehmen die „Kollegenliebe“ gar verbieten?

Liebe hat viel mit Emotionen zu tun und je nach Lage derselben kann sich eine Beziehung im Kreise der Belegschaft durchaus negativ auf die Performance der Betroffenen auswirken. Außerdem entstehen derartige Affären oftmals zwischen Beschäftigten, die nicht auf derselben Ebene im Betrieb tätig sind, Interessenskonflikte sind ebenso möglich wie erheblicher Unmut anderer Mitarbeiter. Erfahrene Entscheider in den Firmen wissen all dies und so ist es nicht verwunderlich, dass sich mancher wünscht, man könne die Liebe am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten.

Verbotene Liebe
Liebesbeziehungen im Betrieb dürfen hierzulande nicht grundsätzlich verboten werden, die deutsche Rechtsprechung kennt hier eindeutige Urteile. Anders kann es allerdings sein, wenn die Liebe zu Konflikten in der Belegschaft führt, die sich auf das Wohlbefinden und die Leistung auswirken. Unter Umständen müssen Arbeitgeber dann sogar tätig werden, um die betrieblichen Abläufe nicht zu gefährden und im Zweifelsfall andere Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Liebesbeziehung zwischen einem Kollegen und seiner Vorgesetzten zur Bevorzugung dieses Kollegen in puncto Karriereschritte oder Vergütung führt. Eingedenk solcher Fälle kann es sich auch lohnen, Unternehmensrichtlinien zu gestalten, welche auf Konflikte und mögliche Folgen betrieblicher Liebesbeziehungen hinweisen und ein entsprechendes Verhalten einfordern. Diese Vorschriften sollten allerdings vorab sorgfältig rechtlich geprüft werden.

Erzwungene Liebe
Leider gibt es auch Fälle von „Beziehungen“ innerhalb des Unternehmens, welche eher als Belästigung zu verstehen sind, weil beispielsweise eine/r der beiden Beteiligten seine/ihre Position als Vorgesetzte/r für unschickliche Annäherungsversuche und mehr missbraucht. Hier liegen berufliche Abhängigkeitsverhältnisse vor, die dazu führen können, dass die Person in der untergeordneten betrieblichen Position unter Druck geraten und gegen den eigentlichen Willen dieses böse Spiel auch über längere Zeit mitmachen kann, um keine Nachteile zu erleiden. In solchen Fällen greift das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG), welches den Arbeitgeber verpflichtet, in solchen Fällen einzugreifen bzw. derartigen Entwicklungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen – zum Beispiel durch die bereits erwähnten Richtlinien oder andere Formen der Aufklärung.

Fazit
Liebe lässt sich nicht verbieten, auch nicht im Kollegenkreis. Unternehmen müssen allerdings darauf achten, dass private Beziehungen in der Belegschaft nicht zu Betriebsstörungen führen – und eingreifen, wenn es dazu gekommen ist. Ein besonderes Augenmerk ist auf Beziehungen zu legen, bei denen der Verdacht einer Unfreiwilligkeit besteht, etwa weil die Angestellte sich nicht traut, ihren zudringlichen Chef abzuweisen.