Erholungsurlaub – Eine Sache des Vertrauens

Erholungsurlaub Vertrauenssache

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Einige Arbeitgeber bieten „Vertrauensurlaub“ an, bei Beschäftigten und Bewerbern kommt dies in der Regel gut an. Worum geht es hier konkret und welche Vorschriften sollten beachtet werden?

Das moderne Konzept des Vertrauensurlaubs passt in unsere vielerorts von akutem Fachkräftemangel geprägte Zeit und wendet sich folglich stark an die raren Talente auf dem Arbeitsmarkt. Doch auch bestehende Beschäftigte profitieren und fühlen sich durch diese Möglichkeit stärker mit ihrem Unternehmen verbunden.

 

Der Vertrauensurlaub

Doch was bedeutet Vertrauensurlaub genau? Im Prinzip können Beschäftigte selbst entscheiden, wie viele Tage Urlaub sie pro Kalenderjahr nötig haben und diese Zeiten in Absprache mit den relevanten Kollegen weitgehend selbst festlegen. Der Arbeitgeber vertraut auf das verantwortliche Handeln der Beschäftigten und fördert mit diesem Angebot sowohl deren Arbeitsmotivation als auch die Bindung an das Unternehmen. Aus Arbeitgebersicht wird außerdem einiges an Aufwand für die Urlaubsverwaltung eingespart. Weiterhin soll die Einführung eines Vertrauensurlaub auch Außenwirkung zeigen und ein starkes Argument für die Gewinnung neuer Mitarbeiter darstellen. Allerdings ist dieses Modell nicht für jeden Betrieb und auch nicht in allen Branchen praktikabel – und muss im Einzelfall genau überdacht und geplant werden.

 

Arbeitsrechtliche Beratung einholen

Die Bedingungen für gewährten Vertrauensurlaub müssen vertraglich genau festgehalten werden, um unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu garantieren, insbesondere des im Bundesurlaubsgesetz verankerten Mindesturlaubs. Dieser muss als Basis gewährleistet werden. Die vertraglichen Formulierungen des über den Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaubs sollten differenziert und mit juristischer Unterstützung festgelegt werden, denn für diese zusätzlichen Urlaubstage gilt das Bundesurlaubsgesetz nicht zwingend. Außerdem spielen bei der Vertragsgestaltung weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise die Verfallbarkeit des Zusatzurlaubs oder betriebsbedingte Restriktionen bei der arbeitnehmerseitigen Festlegung und Mitteilung des Vertrauensurlaubes.

 

Fazit

Die Einführung von Vertrauensurlaub bietet einige Vorteile, sollte jedoch mit Bedacht und juristischer Begleitung erfolgen, insbesondere mit Blick auf die Vertragsgestaltung. Weiterhin ist es empfehlenswert, die praktischen Veränderungen durch diesen Zusatzurlaub regelmäßig betriebswirtschaftlich zu bewerten.