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Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Beweislast bei Entgeltklagen neu geordnet. Künftig reicht der Gehaltsvergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen aus, um eine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu vermuten. Für Arbeitgeber bedeutet das höhere rechtliche Risiken und dringenden Handlungsbedarf bei der Überprüfung interner Vergütungsstrukturen.
Was sich durch das Urteil ändert
Bislang war der Medianwert einer männlichen Vergleichsgruppe entscheidend. Das BAG stellt nun klar: Eine Mitarbeiterin kann sich auf das Gehalt eines einzelnen Kollegen stützen, auch wenn dieser deutlich über dem Durchschnitt verdient. Damit wird die Schwelle zur Begründung einer Diskriminierung deutlich gesenkt.
In der Folge greift die Beweislastumkehr nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber muss demnach darlegen, dass objektive und geschlechtsneutrale Gründe für die Gehaltsdifferenz vorliegen. Subjektive Argumente wie „Verhandlungsgeschick“ oder „individuelle Leistung“ sind nur zulässig, wenn sie systematisch dokumentiert wurden.
Druck steigt durch EU-Richtlinie
Neben der aktuellen BAG-Entscheidung erhöht auch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab Mitte 2026 den Handlungsdruck auf Unternehmen. Künftig müssen Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen verpflichtend ausgewiesen werden. Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten sind dazu verpflichtet, regelmäßig über Gehaltsunterschiede zu berichten. Liegt der Gender Pay Gap über fünf Prozent, muss dies sachlich begründet und gfs. aktiv korrigiert werden.
FAQ zur Equal-Pay-Entscheidung
Gilt das Urteil für alle Branchen?
Ja. Es handelt sich um eine grundsätzliche Entscheidung des BAG, die über alle Branchen hinweg wirkt.
Was bedeutet das für individuelle Gehaltsverhandlungen?
Einzelfallregelungen bleiben möglich. Diese müssen jedoch nachvollziehbar, dokumentiert und diskriminierungsfrei sein.
Sind Rückforderungen möglich?
Ja! Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Differenz über Jahre bestand und keine objektiven Gründe dokumentiert wurden.