Wichtiges Wissen: Muss der Arbeitgeber Krankmeldungen aus dem Ausland akzeptieren?

Muss der Arbeitgeber eine Krankmeldung aus dem Ausland akzeptieren?

Mehr Sicherheit für HR und Payroll bei Krankmeldung aus dem Ausland

Wer sich im Ausland krankmeldet, bringt oft Unsicherheit mit: Gilt das Attest bei Krankmeldung aus dem Ausland? Reicht es für die Lohnfortzahlung? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für mehr Klarheit gesorgt: Auch eine Krankschreibung aus einem Nicht-EU-Staat ist grundsätzlich anerkannt – allerdings nur, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt.

Konkret bedeutet das: Ausländische Atteste müssen die Arbeitsunfähigkeit explizit ausweisen, eine bloße Krankheitsfeststellung reicht nicht. Im Streitfall dürfen Unternehmen bei begründeten Zweifeln die Beweiskraft eines Attests prüfen. Reine Mutmaßungen genügen nicht. Erst wenn sich aus einer Gesamtschau belastbare Anhaltspunkte ergeben – etwa bei ungewöhnlichem Timing oder wiederholten Krankschreibungen direkt nach Urlaubsende –, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Beschäftigte nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

 

Was HR und Payroll jetzt wissen sollten

 

Das BAG stärkt damit die Position von Arbeitgebern, um einen rechtssicheren Umgang mit grenzüberschreitenden Krankmeldungen zu ermöglichen. Atteste aus dem Ausland dürfen grundsätzlich akzeptiert werden, müssen bei Auffälligkeiten aber kritisch geprüft und sauber dokumentiert werden.

 

Checkliste für HR und Payroll

 

Prüfkriterien definieren
Legen Sie intern fest, wann ausländische Atteste geprüft werden (z. B. bei Krankschreibungen direkt im Anschluss an den Urlaub oder bei auffälliger Dauer). Wichtig: Kein Automatismus – immer die Gesamtsituation bewerten.

Führungskräfte schulen
Vorgesetzte müssen wissen, dass ausländische Atteste nicht pauschal abgelehnt werden dürfen. Gleichzeitig sollten sie erkennen, wann begründete Zweifel vorliegen und diese an HR weiterleiten.

Mitarbeiter informieren
Weisen Sie darauf hin, dass bei Attesten aus dem Ausland eine detaillierte Prüfung möglich ist – und warum. Das stärkt das Verständnis auf beiden Seiten.

Betriebsrat einbinden
Stimmen Sie interne Richtlinien zur Krankmeldung mit dem Betriebsrat ab. So schaffen Sie rechtsfeste und einheitliche Standards.

Payroll abstimmen
Klären Sie mit der Entgeltabrechnung, wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist, etwa bei zurückbehaltener Lohnfortzahlung oder Korrekturen im SV- und Lohnsteuerbereich.

 

Fazit

Mit der Entscheidung des BAG haben Unternehmen eine klarere Grundlage im Umgang mit der Krankmeldung aus dem Ausland. Entscheidend bleibt sorgfältige Prüfung, transparente Kommunikation und saubere Dokumentation.

Quelle: BAG, Urteil vom 17. Januar 2025, Az. 5 AZR 137/23

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