Zum 01 Januar 2024 wird eine elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse für aktiv Beschäftigte sowie Versorgungsempfänger durch das SV-Meldeverfahren eingeführt.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden.
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Das Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Die maßgeblichen Rechengrößen werden damit wie üblich der Einkommensentwicklung angepasst.
Aus dem am 11. September veröffentlichten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung geht hervor, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung im kommenden Jahr deutlich angehoben werden sollen.
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wird ab Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
Der so genannte Übergangsbereich in der Sozialversicherung gilt seit Jahresbeginn von 520,01 Euro bis 2.000 Euro Bruttoentgelt. In dieser Spanne zahlen Beschäftigte nur reduzierte SV-Beiträge. Die Anhebung der oberen Entgeltgrenze zum 1. Januar 2023 erweitert den Kreis der Mitarbeiter nochmals – Arbeitgeber haben einiges zu beachten.
Seit dem 1. April können sich Arbeitnehmer nicht mehr telefonisch krankschreiben lassen. Trotzdem muss weiterhin nicht jeder in der Praxis vorstellig werden.