Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Zum 1. Juli 2025 sind die neuen Pfändungsfreigrenzen in Kraft getreten – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag wurde von 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro angehoben. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2026 und betrifft sämtliche laufenden und neuen Lohnpfändungen.
Relevanz für die Payroll
Die neuen Beträge müssen automatisch und rückwirkungsfrei ab Juli 2025 berücksichtigt werden. Das gilt auch für bereits laufende Pfändungsverfahren – eine gesonderte Mitteilung des Vollstreckungsgläubigers ist hierfür nicht erforderlich. Payroll-Verantwortliche müssen sicherstellen, dass alle Systeme und Pfändungstabellen aktualisiert wurden.
Was bei Unterhaltspflichten zu beachten ist
Je mehr Personen ein Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist, desto höher fällt sein pfändungsfreier Betrag aus. Grundlage hierfür ist die Pfändungstabelle nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO), die entsprechende Zuschläge pro Unterhaltspflicht vorsieht. Wichtig: Nur gesetzlich anerkannte Unterhaltspflichten werden angerechnet – etwa gegenüber Ehegatten, Kindern oder pflegebedürftigen Eltern.
Sonderfall: Unterhaltspfändung
Pfändungen wegen rückständigen oder laufenden Unterhalts unterscheiden sich grundlegend. Hier kann das gesamte Nettoeinkommen pfändbar sein, wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Gerichte können in solchen Fällen niedrigere Freibeträge festsetzen – bis zur Pfändung des Existenzminimums.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Gerade in der Personalabrechnung ist Präzision gefragt. Fehlberechnungen können haftungsrelevant sein, sowohl gegenüber Arbeitnehmern als auch gegenüber Gläubigern.
Praxistipps für die Lohnabrechnung
Stammdaten prüfen
Liegen alle Informationen zu Unterhaltspflichten vollständig und aktuell vor?
Pfändungstabellen aktualisieren
Software und Berechnungsgrundlagen zum 1. Juli 2025 anpassen.
Pfändungsbeschlüsse sorgfältig auswerten
Differenzieren zwischen allgemeinen und Unterhaltspfändungen.
Kommunikation mit HR sicherstellen
HR muss Änderungen bei Familienstand, Kindergeld oder Adressdaten zeitnah an Payroll melden.
Systemtests durchführen
Stimmen die automatisierten Berechnungen der Freigrenzen im Abrechnungssystem?
Dokumentation und Haftung
Alle Berechnungsgrundlagen und Anpassungen revisionssicher dokumentieren.
Schon gewusst?

Die digitale PKV-Meldung
Seit Jahresbeginn ist die private Krankenversicherung in der Lohnabrechnung digital, denn die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden von den privaten Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung gemeldet. Die Papierbescheinigung hat allerdings noch nicht ganz ausgedient.

Elektronischer PKV-Datenaustausch ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 startet der elektronische Datenaustausch für Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV). Die Übermittlung erfolgt künftig automatisiert über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das ELStAM-Verfahren. Allerdings wirft das neue Verfahren schon jetzt einige Fragen auf, die wir uns nachfolgend näher ansehen.

Falsche Personalentscheidungen
Fehlbesetzungen sind kein Schönheitsfehler, sondern ein echter Risikofaktor – finanziell, kulturell und strategisch.