
Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden.
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Das Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Das wirkt sich auf die Mini- und Midijobs aus.
Die Verordnung über die SV-Rechengrößen 2024 ist beschlossen. Die Rechengrößen werden der Einkommensentwicklung angepasst.
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Die maßgeblichen Rechengrößen werden damit wie üblich der Einkommensentwicklung angepasst.
Aus dem am 11. September veröffentlichten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung geht hervor, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung im kommenden Jahr deutlich angehoben werden sollen.
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wird ab Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
Der so genannte Übergangsbereich in der Sozialversicherung gilt seit Jahresbeginn von 520,01 Euro bis 2.000 Euro Bruttoentgelt. In dieser Spanne zahlen Beschäftigte nur reduzierte SV-Beiträge. Die Anhebung der oberen Entgeltgrenze zum 1. Januar 2023 erweitert den Kreis der Mitarbeiter nochmals – Arbeitgeber haben einiges zu beachten.
Seit dem 1. April können sich Arbeitnehmer nicht mehr telefonisch krankschreiben lassen. Trotzdem muss weiterhin nicht jeder in der Praxis vorstellig werden.
Ist eine schwangere Frau im Bemessungszeitraum arbeitslos gemeldet und kann sie wegen ihrer Schwangerschaft keine Tätigkeit in ihrem bisher ausgeübten Beruf aufnehmen, so steht ihr kein höheres Elterngeld zu. Dieses Urteil des Bundessozialgerichts grenzt die Gewährung von höherem Elterngeld auf bestimmte Konstellationen ein.
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