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Zum 01. Januar 2024 wird eine elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse für aktiv Beschäftigte sowie Versorgungsempfänger durch das SV-Meldeverfahren eingeführt.
Arbeitgeber müssen jede/n neuen Beschäftigte/n über das elektronische Meldeverfahren der Sozialversicherung anmelden. Dasselbe gilt für „neue“ Versorgungsempfänger im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens.
In der Praxis liegen die zur Umsetzung dieser Meldepflichten nötigen Informationen zur zuständigen Krankenkasse oftmals nicht rechtzeitig vor, was zu großen Verzögerungen führen kann.
Neues Abfrageverfahren
Deshalb wird zum 1.1.2024 ein vollautomatisierter Abfrageprozess eingeführt, welcher den Arbeitgebern bzw. Zahlstellen zeitnah eine Rückmeldung der notwendigen Daten durch den GKV-Spitzenverband garantieren soll.
Alle meldepflichtigen Stellen sind abrufberechtigt, mithin neben den Arbeitgebern auch Steuerberater und externe Lohndienstleister. Zur Identifikation des jeweiligen Beschäftigten bzw. Versorgungsempfängers ist die Rentenversicherungsnummer nötig.