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Seit dem 1. Januar 2025 gilt wieder der gesetzlich festgelegte Insolvenzgeldumlagesatz von 0,15 %. Diese Umlage betrifft nahezu alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen. Sie wird auf Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Entgelts berechnet. Doch wie funktioniert die Insolvenzgeldumlage eigentlich?
Was ist die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage dient dazu, im Falle einer Insolvenz die Gehaltsansprüche der Mitarbeiter sowie offene Sozialversicherungsbeiträge zu sichern. Die Umlage wird auf das laufende und einmalige rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt erhoben – auch für Minijobber und Auszubildende. Sie betrifft die allermeisten Unternehmen, bestimmte Arbeitgeber wie Bund, Länder, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Privathaushalte sind jedoch von der Umlage befreit.
Hinweis: Für ausländische Saisonarbeitskräfte mit einer A1-Bescheinigung besteht keine Umlagepflicht, da sie den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ihres Heimatlands unterliegen.
Änderungen ab 2025
Seit Jahresbeginn 2025 gilt wieder der gesetzlich festgelegte Satz von 0,15 %, welcher im Vorjahr aufgrund einer Sonderverordnung bei reduzierten 0,06 % gelegen hatte. Arbeitgeber sollten dies bei der Beitragsplanung einbeziehen, um zusätzliche Kosten rechtzeitig einzuplanen.
Auswirkungen für HR
Ab Januar 2025 müssen die erhöhten Beiträge berücksichtigt werden. Integrieren Sie den neuen Umlagesatz rechtzeitig in Ihre Lohnabrechnungsprozesse, um korrekte Abrechnungen sicherzustellen. Prüfen Sie zudem, ob alle betroffenen Mitarbeiter ordnungsgemäß erfasst sind, und informieren Sie relevante Abteilungen frühzeitig über die Anpassung.