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Wichtige Rechengrößen für das kommende Jahr
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Sozialversicherungswerte, die in der SV-Rechengrößenverordnung 2025 festgehalten sind. Wir haben die wichtigsten Änderungen und Rechengrößen für Sie zusammengestellt.
SV-Rechengrößenverordnung
Die SV-Rechengrößenverordnung regelt die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland, die jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Für das Jahr 2025 wurden diese Werte auf Basis der Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 festgelegt. Die Verordnung wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße wird für verschiedene Berechnungen, wie z. B. die Belastungsgrenze und die Befreiung von Zuzahlungen, genutzt.
- Monatlich: 3.745 Euro
- Jährlich: 44.940 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
- Monatlich: 5.512,50 Euro
- Jährlich: 66.150 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Monatlich: 8.050 Euro
- Jährlich: 96.600 Euro
(Ab 2025 entfällt die Unterscheidung zwischen Ost und West)
Beitragsbemessungsgrenze Knappschaftliche Rentenversicherung
- Monatlich: 9.900 Euro
- Jährlich: 118.800 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Allgemeine JAEG: 73.800 Euro
- Besondere JAEG für bestimmte krankenversicherungsfreie Personen: 66.150 Euro
Familienversicherung und Einkommensgrenze
- Maximales Einkommen für beitragsfreie Familienversicherung: 535 Euro monatlich.
- Bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob): 556 Euro monatlich.
Krankengeld
- Tägliches Höchstregelentgelt: 183,75 Euro
- Maximales Krankengeld (70 % des Regelentgelts): 128,63 Euro täglich
Hinweise für Personalabteilungen
Die Anpassung der Sozialversicherungswerte ab 2025 ist eine direkte Reaktion auf die Einkommensentwicklung betreffen nicht nur die Berechnung von Beiträgen, sondern auch die Gestaltung von Familienversicherungen und Krankengeldansprüchen.