Urlaub bei Kurzarbeit

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Auch Beschäftigte in Kurzarbeit können grundsätzlich Urlaub nehmen. Dennoch kann die Kurzarbeit Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben.

Grundsätzlich dient das Instrumentarium der Kurzarbeit der Sicherung von Arbeitsplätzen. Deshalb müssen Betriebe in Kurzarbeit alles tun, um einen Arbeitsausfall zu verhindern. Beschäftigte müssen deshalb unter Umständen auch ihren Urlaub einsetzen, bevor Kurzarbeitergeld bezahlt wird – beispielsweise bei bestehenden Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr.

Doch wie steht es mit dem Einsatz von Urlaub aus dem laufenden Jahr? Dieser muss nach dem Auslaufen einer Sonderregelung für 2020 seit Beginn des Jahres 2021 wieder eingebracht werden, falls es noch keine fest zugesagten Urlaubsanträge für das laufende Jahr gibt.

Wird in einem Unternehmen überhaupt nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null), so kann sich der Urlaubsanspruch von Beschäftigten anteilig verringern. Dies stellte kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fest.

Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitszeit sich auf drei Tage pro Woche verteilte. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Die Arbeitnehmerin wollte daher festgestellt wissen, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage.

Die Arbeitgeberin vertrat hingegen die Ansicht, dass während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestand und daher keine Urlaubsansprüche entstünden. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung.

Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert. Eine Revision ist zugelassen.

Quelle: Urteil Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12.03.2021 mit Az. 6 – Sa 824/20