Pflicht zur Offenlegung von Erkrankungen?

Pflicht zur Offenlegung von Erkrankungen?

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Bundesarbeitsgericht

Überschreitet die Erkrankung eines Beschäftigten sechs Wochen, so endet in der Regel die Entgeltfortzahlung und das Krankengeld greift. Liegen allerdings mehrere Erkrankungen vor, gelten andere Voraussetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil zu dieser Konstellation Stellung genommen und bestimmte Pflichten definiert.

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung – und danach Krankengeld. Das gilt nur, wenn der/die Betroffene die ganze Zeit über mit derselben Diagnose krankgeschrieben ist. Ändern sich die Krankheiten im Laufe dieser Zeit, kann möglicherweise auch eine längere Entgeltfortzahlung gelten. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge müssen betroffene Erkrankte allerdings nachweisen, dass sie tatsächlich an verschiedenen Erkrankungen litten, die nacheinander erfolgten.

 

Die BAG-Richter stellten in einem aktuell verhandelten Fall nun fest, dass der Beschäftigte seinem Arbeitgeber gegenüber alle diesbezüglich notwendigen Daten mitteilen müsse – bis hin zur Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht. Der Mann hatte sich nach einer langen krankheitsbedingten Fehlzeit immer wieder erneut für einige Tage krankgemeldet und nach nicht erfolgter Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber schließlich mit dem Argument geklagt, es habe sich bei seinen erneuten Krankmeldungen um Neuerkrankungen gehandelt und daher sei von seinem Arbeitgeber wieder Entgeltfortzahlung zu leisten.

 

Der Arbeitgeber hatte eine Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigert, der Arbeitnehmer habe nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei seinen erneuten Erkrankungen nicht um eine Folgekrankheit gehandelt hatte. Der Beschäftigte hatte seine konkreten Erkrankungen aus Datenschutzgründen nur teilweise offengelegt.

 

Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes gaben dem Arbeitgeber Recht. Ihrer Auffassung nach hätte der Kläger seinem Arbeitgeber gegenüber seine verschiedenen Erkrankungen lückenlos dokumentieren und in diesem Zuge auch seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen, um die verlangte Fortzahlung seines Entgeltes durch den Arbeitgeber zu erlangen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil mit Aktenzeichen: 5 AZR 93/22