Dienstreisezeiten mit der Bahn sind Arbeitszeit

Dienstreisezeiten mit der Bahn sind Arbeitszeit

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Urteil zur Arbeitszeit

Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist der Auffassung, dass Dienstreisezeiten mit der Bahn im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeiten zu gelten haben. Dies stellten die Richter in einem aktuellen Urteil fest, das Auswirkungen auf die Praxis haben dürfte.

Geklagt hatte ein Speditionsbetrieb, welcher gewerbsmäßig Nutzfahrzeuge überführt. In der Praxis müssen diese jeweils von einem Beschäftigten abgeholt und zum Zielort gefahren werden. Die eingesetzten Fahrer wurden von dem Unternehmen mit der Bahn sowohl zu den Abholorten als auch zur Heimfahrt von den Zielorten geschickt. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte in diesem Zusammenhang die Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten angemahnt und festgehalten, dass die Anreisezeiten der Fahrer per Bahn zu den Arbeitszeiten zählen. Gegen diese Bewertung klagte die Spedition und führte aus, die Fahrer könnten die Zeit während ihrer Bahnfahrten frei gestalten und seien insofern nicht am Arbeiten.

Das Lüneburger Gericht sah das anders und argumentierte, die Fahrer hätten mit ihren Dienstreisen per Bahn den Weisungen der Spedition Folge geleistet und ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung gestellt. Diese Auffassung entspreche aktuellen europarechtlichen Vorgaben, welche die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ danach definieren, inwieweit Arbeitnehmer in diesen Zeiten die Möglichkeit haben, ihren persönlichen oder sozialen Interessen nachzugehen. Die Reisezeit mit der Bahn sei daher als Arbeitszeit zu beurteilen.

Die Dienstreisen per Bahn sind in diesem Fall also als Arbeitszeit zu werten, weil sie erstens auf Anordnung des Arbeitgeber erfolgten und zweitens zwingend notwendig waren, um anstehende Aufträge zu erfüllen. Es steht zu erwarten, dass ähnlich gelagerte Konstellationen nun auch einer (gerichtlichen) Klärung bedürfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Mai 2023 mit Aktenzeichen: 3 A 146/22