Midijob – Was gilt im Übergangsbereich?

Übergangsbereich in der Sozialversicherung

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Der so genannte Übergangsbereich in der Sozialversicherung gilt seit Jahresbeginn von 520,01 Euro bis 2.000 Euro Bruttoentgelt. In dieser Spanne zahlen Beschäftigte nur reduzierte SV-Beiträge. Die Anhebung der oberen Entgeltgrenze zum 1. Januar 2023 erweitert den Kreis der Mitarbeiter nochmals – Arbeitgeber haben einiges zu beachten.

 

Das regelmäßige Arbeitsentgelt

 Ob ein Arbeitnehmer im Übergangsbereich beschäftigt ist, hängt von seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt ab. Dieses muss bei Midijobbern zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro pro Monat liegen. Maßgeblich ist das vertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitsentgelt, auf welches ein arbeitnehmerseitiger Rechtsanspruch besteht.

 

Beitragsberechnung

Verdient ein Beschäftigter an der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs, zahlt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil von rund 28 Prozent, während der Beschäftigte trotz des vollen Sozialversicherungsschutzes keinen SV-Beitrag zu entrichten hat. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers ab und jener der  Beschäftigten zu, bis an der oberen Entgeltgrenze von 2.000 Euro eine hälftige Aufteilung der SV-Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht wird.

 

Berücksichtigung von Einmalzahlungen

Bei der Entgeltermittlung ist eine Einmalzahlung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie üblicherweise einmal jährlich zu erwarten ist.

 

Berücksichtigung von schwankendem Arbeitsentgelt

Wenn das Arbeitsentgelt aufgrund unvorhersehbarer oder saisonaler Schwankungen variiert, führt der Arbeitgeber eine Schätzungs- oder Durchschnittsberechnung durch. Als Grundlage dafür dient entweder das im vorherigen Jahr erzielte Arbeitsentgelt oder die Bezahlung eines ähnlich positionierten Mitarbeiters.

 

Über- oder Unterschreiten des Übergangsbereichs

 Bei Tätigkeiten im Übergangsbereich kann es in einzelnen Monaten vorkommen, dass:

  • die 520-Euro-Grenze unterschritten wird, z. B. aufgrund von schwankendem Arbeitsentgelt. In diesem Fall wird die reduzierte beitragspflichtige Einnahme mittels der Formel „Tatsächliches Arbeitsentgelt x Faktor F“ berechnet (2023: 0,6922).

 

  • die 2.000-Euro-Grenze überschritten wird, z. B. infolge von Einmalzahlungen. In solchen Fällen wird das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme herangezogen.

 

Durch diese Änderungen bleibt der Midijob-Status unverändert.