Neue Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung

Neue Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung

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Viel Arbeit für Lohnbüros und Personalabteilungen

Im vergangenen Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht, dass sich die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung künftig an der Anzahl der Kinder orientieren muss. Nun plant die Bundesregierung eine bereits ab 1.Juli 2023 gültige Neuregelung, welche diese höchstrichterliche Vorgabe umsetzen soll.

Konkrete Ausführungen dazu finden sich im Referentenentwurf zum geplanten Pflegeunterstützungs- und- entlastungsgesetz (PUEG) vom 24. Februar 2023. Dieser Entwurf wurde nach Anhörung verschiedener Fachverbände inzwischen schon zweimal nachgebessert, aktuell ist eine dritte Version bekannt.

Im Kern bleibt es jedoch mit Blick auf die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei den zum 1. Juli 2023 geplanten veränderten Modalitäten, welche sich in der Praxis nicht nur auf die Entgeltabrechnung in allen deutschen Unternehmen auswirken werden, sondern auch auf sämtliche Personalabteilungen und Zahlstellen.

Folglich müssen nicht nur die Entgeltabrechnungsprogramme bis zu diesem Stichtag angepasst sein, auch der Informationsabgleich zwischen den Lohnbüros in den Betrieben bzw. bei den Lohn-Dienstleistern und den Arbeitnehmern muss zwingend überarbeitet werden.

Die geplante weitere Beratungsfolge dieses Gesetzes:

  • Verabschiedung Kabinettsentwurf
  • 1. Lesung im Bundestag: 20./21. April 2023
  • 1. Durchgang im Bundesrat: 12. Mai 2023
  • Anhörung im Bundestag
  • 2./3. Lesung im Bundestag: 25./26. Mai 2023
  • 2. Durchgang im Bundesrat: 16. Juni 2023
  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023