Bildquelle: stock.adobe.com
Urteil des Bundessozialgerichts
Ist eine schwangere Frau im Bemessungszeitraum arbeitslos gemeldet und kann sie wegen ihrer Schwangerschaft keine Tätigkeit in ihrem bisher ausgeübten Beruf aufnehmen, so steht ihr kein höheres Elterngeld zu. Dieses Urteil des Bundessozialgerichts grenzt die Gewährung von höherem Elterngeld auf bestimmte Konstellationen ein.
Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung mitteilte, kann ein erhöhtes Elterngeld lediglich dann gewährt werden, wenn ein geringeres Arbeitseinkommen die Folge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin gefordert, dass die Zeiträume ihrer Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Berechnung ihres Elterngeldes unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden. Dieses im Ergebnis höhere Elterngeld ist gesetzlich für Frauen bei Auftreten einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung festgelegt.
Da die Klägerin nicht derart erkrankt war, sahen die Richter in ihrem Fall keinen Spielraum für die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung und erkannte keine Gesetzeslücke, welche eine solche Möglichkeit zugelassen hätte.
Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen B 10 EG 1/22 R