Komplexe Regelungen – Die Sache mit dem Dienstrad

Das Dienstfahrrad nimmt an Fahrt auf, in Zeiten heißer Diskussionen um die Folgen des Klimawandels liegt der Drahtesel im Trend. Die Bundesregierung fördert diese ökologische Alternative zum Dienstwagen steuerlich, um zusätzliche Anreize zu schaffen. Doch das Regelwerk ist inzwischen reichlich kompliziert. Es müssen viele Unterscheidungen getroffen werden, sowohl mit Blick auf das Fahrrad bzw. E-Bike selbst als auch hinsichtlich der Überlassungsart an die Beschäftigten. Und es gibt weitere Dinge zu beachten.

Zwei Arten der Überlassung 

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, seinen Beschäftigten ein Dienstfahrrad zu überlassen. Entweder stellt er das Zweirad dem Mitarbeiter unentgeltlich zur Verfügung oder die Überlassung erfolgt durch eine Entgeltumwandlung.

Finanziert der Arbeitgeber die Dienstfahrräder der Beschäftigten als Leistung neben dem Gehalt selbst, so gilt seit dem Überlassungsdatum 1. Januar 2019 eine Befreiung von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Wird die Überlassung durch eine Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer bezahlt, so gilt grundsätzlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht und die 1%-Regelung für Firmenwagen findet Anwendung, allerdings mit eigenen Regelungen für Fahrräder mit Überlassung ab 2019 bzw. ab 2020: Für 2019 gilt die Hälfte der unverbindlichen Preisempfehlung als Bemessungsgrundlage, für Überlassungen von 2020 bis 2030 gilt sogar nur ein Viertel. Diese Grundlage umfasst alle privaten Fahrten inklusive des Arbeitswegs zwischen Wohnung und Büro. Die 0,03%-Regelung für den Dienstwagen findet hier keine Anwendung.

 

Achtung: E-Bike ist steuerrechtlich nicht gleich E-Bike

Die genannten Vorschriften gelten für Fahrräder ohne Elektroantrieb und für E-Bikes, sofern diese im Sinne des Verkehrsrechts als Fahrräder einzustufen sind. Unterliegt das E-Bike allerdings der Versicherungs- und Kennzeichenpflicht, so sieht das Steuerrecht die Anwendung der 0,03 %-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie bei dienstlichen PKW vor. Versicherungs- und kennzeichenpflichtige E-Bikes können natürlich auch nicht als arbeitgeberseitige Zusatzleistung steuerfrei neben dem Gehalt überlassen werden. Zu diesen oft auch „Speed-Pedelecs“ genannten E-Bikes gehören vor allem Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erzeugt.

 

Pauschale Besteuerung des Dienstrads 

Der Arbeitgeber kann seit 2020 geldwerte Vorteile aus der neben dem Gehalt unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Diensträdern pauschal mit 25 % besteuern. Diese Regelung gilt allerdings nur für betriebliche Fahrräder, die verkehrsrechtlich nicht versicherungspflichtig sind. 

 

Kauf des Dienstfahrrades nach Leasing

Viele „Dienstradler“ möchten ihr Bike nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen. Es ist in diesem Zusammenhang von Vorteil, diese Kaufoption nicht vorher vertraglich zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann nämlich unter Umständen zu arbeitgeberseitigen Nachzahlungen von Lohnsteuer und SV-Beiträgen führen. 

Auch bei sehr günstiger Überlassung des Bikes nach Vertragsende ist Vorsicht geboten. Die Differenz zum tatsächlichen Zeitwert des Fahrrades kann zur Entstehung eines geldwerten Vorteils führen, welchen der Käufer (Arbeitnehmer) versteuern muss. Die Finanzbehörden nehmen grundsätzlich nach Ablauf des üblicherweise 36-monatigen Leasingvertrages einen Restwert von 40 % des Neupreises an.

 

Gratis-Strom vom Chef

Eine gute Nachricht zum Schluss: ALLE dienstlichen Fahrräder mit elektrischer Unterstützung dürfen bis 2030 beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden – der Bezug des Stroms wird auch nicht auf die berühmte 44-Euro-Grenze für Sachbezüge angerechnet.

 

Fazit

Immer mehr Menschen in unserem Land nutzen für ihren Arbeits- und andere Wege ein Dienstfahrrad. Das ist der Gesundheit förderlich und es ist ein Beitrag zum Umweltschutz. Der Gesetzgeber fördert den „Drahtesel ins Büro“ steuerlich, um zusätzliche Anreize für das Umsteigen vom Auto auf das Fahrrad zu schaffen. Die Regelungen sind indes nicht einfach – vieles muss bedacht und gründlich geprüft werden.