Altersteilzeit während Kurzarbeit

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Die Aufstockung muss bleiben

Noch immer sind mehr als 2 Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit. Da kommen viele Fragen auf, unter anderem auch mit Blick auf die Altersteilzeit.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine bestehende Altersteilzeit-Vereinbarung auch während einer Phase von Kurzarbeit fortgesetzt wird, sofern neben dem Arbeitsentgelt die entsprechenden Aufstockungsbeträge bezahlt werden. Ist dies der Fall, spielt es keine Rolle, ob und wieviel der betroffene Beschäftigte während der Kurzarbeit tatsächlich arbeitet. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber exakt die Aufstockungsbeträge leisten muss, die auch ohne Kurzarbeit fällig gewesen wären. Werden also trotz Kurzarbeit Entgelt und Aufstockung weiter vergütet, besteht das Arbeitsverhältnis in Altersteilzeit unverändert fort. Das gilt selbst dann, wenn der „ATZler“ betriebsbedingt vorübergehend von der Arbeit freigestellt ist.

Genauso verhält es sich im Falle einer Quarantäne, die genauso bewertet wird wie eine temporäre Freistellung. Die Altersteilzeit gilt selbst dann nicht als unterbrochen, wenn das Gehalt als Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bezahlt und dem Arbeitgeber behördlich erstattet wird.