Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz

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Das Wachstumschancengesetz soll Impulse für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft setzen. Das Gesetz tritt aller Voraussicht nach am 1. Januar 2024 in Kraft. Einige Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer wirken auch auf die Entgeltabrechnung.  

 

Die Verpflegungspauschalen steigen
  • Auf 16 Euro pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
  • Auf 32 Euro pro Kalendertag bei einer 24stündigen Abwesenheit des Beschäftigten von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
  • Auf 16 Euro für An- oder Abreisetage bei auswärtiger Unterbringung

 

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt
  • Auf 9 Euro für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten.

 

Private Nutzung von E-KFZ: Höhere Grenze für Bruttolistenpreis

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen E-Kraftfahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt – wenn dieser nicht mehr als 70.000 Euro beträgt.

 

Fünftelungsregelung wird abgeschafft

Die komplizierte Fünftelungsregelung wird ab 2024 gestrichen. Beschäftigte können die Tarifermäßigung durch die Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

 

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen steigt

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen steigt auf 150 Euro.

 

Geschenke für Betriebsfremde: Höchstwert steigt

Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an Betriebsfremde steigt auf 50 Euro.

 

Höhere Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu 1.000 Euro können sofort komplett als Werbungskosten bei Beschäftigten abgezogen werden.

 

Gruppenunfallversicherung: Höchstbetrag entfällt

Arbeitgeber können künftig die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit 20 % pauschal versteuern – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beiträge.

 

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist künftig auch während der Auszahlungsphase möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder unterschreitet.

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