Verpflichtende Arbeitszeiterfassung

verpflichtende Arbeitszeiterfassung

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Erster Gesetzentwurf liegt vor

Infolge der höchstrichterlichen Urteile zum Thema „verpflichtende Arbeitszeiterfassung“ auf europäischer und nationaler Ebene plant das Bundesarbeitsministerium nun eine gründliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes. Ein dazu vorliegender Gesetzentwurf bestätigt die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Erfassung aller Arbeitszeiten – mit einigen Ausnahmen.

Im Kern sind insbesondere sechs Punkte bedeutsam:

1.    Arbeitgeber in Deutschland müssen grundsätzlich den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer elektronisch erfassen.

2.    Die Vertrauensarbeitszeit wird nicht abgeschafft. Allerdings wird der Arbeitgeber durch die Neuregelung konsequent verpflichtet, auch bei Vertrauensarbeitszeit die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit zu garantieren, insbesondere mit Blick auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten.

3.    Die Arbeitnehmer haben das Recht, über die von ihnen registrierten Arbeitszeiten informiert zu werden und sie dürfen Kopien der Aufzeichnungen einfordern.

4.    Über Tarifverträge können Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungsfrist vereinbart werden.

5.    Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern müssen keine elektronische Zeiterfassung durchführen.

6.    Auch Vorgesetzte können grundsätzlich die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Für die ordnungsgemäße Erfassung ist der Arbeitgeber verantwortlich.

 

Der Gesetzentwurf durchläuft nun das übliche Verfahren. Wir halten Sie auf dem Laufenden.