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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Vergütung namens Erholungsbeihilfe zu gewähren, um deren Urlaub zu unterstützen. Diese Art von Bonus bietet einige steuerliche Vorteile.
Es ist durchaus möglich, den Chef nach einer Erholungsbeihilfe zu fragen. Arbeitnehmer können grundsätzlich einen Bonus erhalten, der jedoch ausschließlich für Urlaub oder Erholungszwecke genutzt werden darf.
Für Singles bedeutet dies eine mögliche Zusatzzahlung von bis zu 156 Euro pro Jahr. Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Arbeitnehmer können zusätzlich 104 Euro für ihren Partner oder ihre Partnerin erhalten. Für jedes im Haushalt lebende Kind sind weitere 52 Euro möglich.
Wählt der Arbeitgeber für diese Leistung die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent, bleibt die Sache für den Beschäftigten steuerfrei. Ein weiterer Clou: Die Erholungsbeihilfe ist auch sozialversicherungsfrei. Allerdings sollte die Auszahlung den Freibetrag nicht überschreiten, da ansonsten für den übersteigenden Teil Steuern fällig würden. Die Zahlung kann jedoch auf mehrere Überweisungen aufgeteilt werden.
Arbeitnehmer sollten den Erholungszusammenhang gegenüber ihren Arbeitgebern entsprechend bestätigen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage von Quittungen für Freizeitparkbesuche oder Reisebuchungen erfolgen. Es ist wichtig, dass zwischen der Auszahlung und dem Erholungszeitraum nicht mehr als drei Monate liegen.