Hohe Trinkgelder sind nicht steuerfrei

Trinkgelder

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Immense Zahlungen eines Unternehmens an zwei Prokuristen stellen nach Überzeugung des Finanzgerichtes Köln keine steuerfreien Trinkgelder dar. Damit folgten die Richter der Auffassung des zuständigen Finanzamtes.

Ein Unternehmen hatte den beiden Prokuristen einer GmbH hohe Beträge von 50.000 bzw. 1,3 Millionen Euro als Trinkgelder gezahlt. Die Herren gaben diese Gelder in ihren Einkommensteuererklärungen als steuerfreie Trinkgelder an und argumentierten, die Zahlungen seien ihnen von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen gewährt wurden.

Das Finanzamt folgte dieser Begründung nicht und behandelte die Beträge als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Nach Meinung der Finanzverwaltung können freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen nicht als steuerfreie Trinkgelder gelten. Zudem könnten Geldgeschenke in dieser Höhe grundsätzlich nicht als Trinkgelder betrachtet wurden. Gegen diesen Beschluss hatten die beiden Männer geklagt.

Das Finanzgericht Köln bestätigte hingegen die Haltung des Finanzamtes und führte zur Begründung aus, dass diese Zahlungen alleine aufgrund der erheblichen Höhe keine steuerfreien Trinkgelder sein könnten. Dem stehe auch die vor rund zwei Jahrzehnten abgeschaffte Freibetragsgrenze für Trinkgelder nicht entgegen. Die in diesen Fällen gezahlten hohen Beträge können nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr dem Begriffsverständnis des Trinkgeldes entsprechen.

Quelle: Finanzgericht Köln, Urteile mit Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20