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Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat am 20.5. auch den Bundesrat passiert und wird voraussichtlich bald verkündet. Beschlossen wurden einige Maßnahmen mit Wirkung auf die Entgeltabrechnung, welche teilweise rückwirkend ab 1. Januar 2022 in Kraft treten werden.
Energiepreispauschale
Das Gesetz sieht für das Jahr 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch auf diese Pauschale haben aktiv tätige Erwerbspersonen mit Einkünften im Jahr 2022. Abhängig Beschäftigte erhalten die Energiepreispauschale über die Gehaltzahlung ihres Arbeitgebers, welcher das Geld dafür vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen muss. Die Pauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Kinderbonus
Der Kinderbonus soll besondere Belastungen von Familien wegen der hohen Energiepreise mildern. Es wird durch die einmalige Erhöhung des Kindergeldes um 100 Euro ausgezahlt. Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Pauschbetrag wird angehoben
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht.
Steuerlicher Grundfreibetrag wird erhöht
Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 steigt auch der Grundfreibetrag für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Das hat Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung und wird entsprechende Rückrechnungen bis Jahresbeginn notwendig machen.
Erhöhung der Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent pro Kilometer angehoben. Diese Maßnahme ist bis 2026 befristet.