Regeln für die Führung elektronischer Fahrtenbücher

Fahrtenbücher

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Urteil

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit wesentlichen Aspekten der Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Fahrtenbüchern und der Dokumentation nachträglicher Änderungen befasst.

Die Richter stellten klar, dass ein elektronisches Fahrtenbuch den Anforderungen an den ordnungsgemäßen Nachweis der tatsächlichen Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht genügt, wenn nachträgliche Veränderungen nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien festgehalten werden. Eine zeitnahe Führung sei nicht gewährleistet, wenn Eintragungen auf Notizzetteln erst Tage oder Wochen nach Abschluss der Fahrten vorgenommen würden.

Im konkreten Fall hat eine Firma ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen auch für private Zwecke überlassen. Dieser führte ein elektronisches Fahrtenbuch. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgten, sondern in einem Zeitraum von 3 bis 6 Wochen aktualisiert wurden. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und ermittelte den geldwerten Vorteil gemäß der 1 %-Regelung. Nachdem der Einspruch erfolglos war, erhob die das Unternehmen Klage.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es wurde festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des Einkommensteuergesetzes eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein muss. Die vorgelegten Fahrtenbücher erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht in einer äußerlich geschlossenen Form geführt wurden und nicht zeitnah geführt wurden. Zudem wurden die Änderungsprotokolle trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil mit Aktenzeichen: 3 K 1887/22 H(L)