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Minijobs + Midijobs
Neue Regeln ab Oktober
Zum 1. Oktober 2022 werden die Verdienstgrenzen von Mini- und Midijobs angehoben. Doch das ist nicht alles, einiges wird sich in diesem Beschäftigungsbereich grundsätzlich ändern.
Dynamische Grenze
Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen wird fortan mit einer entsprechenden Formel an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Daraus ergibt sich ab Oktober auf Basis des dann gültigen Mindestlohns eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 Euro. Diese Grenze wird sich folglich künftig mit jeder Änderung des Mindestlohnes verändern.
Änderungen im Übergangsbereich
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird ab Oktober auf 1.600 Euro angehoben, die Untergrenze beginnt aufgrund der Anpassungen der Geringfügigkeitsgrenze dann bei 520,01 Euro. Auch diese Grenze erfährt in Abhängigkeit von der genannten neuen Dynamik der Verdienstobergrenze für Minijobber zukünftig bei jeder Änderung des Mindestlohnes eine Anpassung. Neu eingeführt wird auch eine Formel, welche ausschließlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Übergangsbereich berechnet – die bereits bestehende Formel zur Berechnung der gesamten SV-Last wird geändert. Im Ergebnis werden Midijobber im unteren Verdienstbereich im Vergleich zur aktuell noch gültigen Regelung deutlich entlastet. Dies soll unter anderem Minijobber dazu bewegen, in den Midi-Bereich zu wechseln.
Bestandschutz
Midijobber mit einem Durchschnittsverdienst bis zu 520 Euro, die am Stichtag 30. September ihren Midijob ausüben, erhalten bis Ende 2023 einen Bestandsschutz und können bis dahin zu den bisherigen Regelungen im Übergangsbereich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten – in der Rentenversicherung allerdings nur, wenn sie in Privathaushalten beschäftigt sind.