„Brutto ist nicht netto!“

Kai Fröhling

Kai Fröhling gehört zu den schillerndsten Persönlichkeiten der Payroll-Szene. Der erfahrene Experte ist vielen Anwendern als „Payroll-Kollege“ bekannt. Unter diesem Namen erklärt Fröhling auf You Tube die Entgeltabrechnung einfach, anders – und vor allen Dingen verständlich. Wir haben mit ihm über das aktuell brandheiße Thema „Energiepreispauschale“ gesprochen.

Herr Fröhling, haben eigentlich alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Selbstverständlich nein (lacht). Der Gesetzgeber hat hier einen FAQ-Katalog herausgegeben, in dem im Wesentlichen steht, dass nur aktive Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, die ich im Folgenden einfach kurz „EPP“ nennen werde.

Konkret muss ein Arbeitnehmer zum 01.09.2022 in einem 1. Dienstverhältnis stehen und mit den Steuerklassen 1-5 abgerechnet werden. Auch geringfügige Beschäftigte haben Anspruch, wenn sie bestätigen, dass es die Hauptbeschäftigung ist.

Wer also zum 31.08. austritt oder erst zum 02.09. ins Unternehmen eintritt, hat keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP. Der Arbeitnehmer geht allerdings nicht leer aus, sondern es bedeutet nur, dass der Arbeitgeber die Auszahlung nicht machen muss. Der Arbeitnehmer bekommt die EPP dann mit seiner Lohnsteuererklärung. Außerdem haben Mitarbeiter auch einen Anspruch auf die Zahlung, wenn sie im Krankengeldbezug oder in der passiven Phase der Altersteilzeit sind. Selbst Eltern im Elterngeldbezug haben Anspruch.

 

Wann wird die EPP ausgezahlt?

Ab dem 01.09. bis zum 31.12.2022. 300€ brutto – und wie gesagt nicht netto. Das muss man sich als Arbeitnehmer vorher bewusst machen. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber immerhin sozialversicherungsfrei.

 

Welche Empfehlungen haben Sie für Arbeitgeber mit Blick auf die Auszahlung? Worauf sollten diese unbedingt achten, welche Stolpersteine gibt es?

Hier muss unbedingt eine aussagekräftige Dokumentation über die Prüfung des Anspruches der EPP gemacht werden. Und zwar eine, die man in 3 – 4 Jahren noch nachvollziehen kann, denn das wird ein Punkt bei den Lohnsteuer-Betriebsprüfungen sein.

 

Welche Folgen kann eine falsche oder nicht erfolgte Auszahlung der Pauschale für Arbeitgeber haben?

Naja, in erster Linie eine Steuernachzahlung inkl. Strafzinsen und eine SV-Nachzahlung in den Fällen, die keine Berechtigung auf die EPP hatten. Denn der Arbeitgeber haftet in der Regel für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Das kann im Zweifel teuer für den Arbeitgeber werden.