Brennpunkt „Payroll-News“ – Energiepreispauschale

Screen Grafik Energiepreispauschale

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Umsetzung in der Payroll

Die Sache mit der Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale beschlossen, für abhängig Beschäftigte sind deren Arbeitgeber mit der Auszahlung beauftragt. Was bedeutet das in der Praxis?

Der Anspruch

 Die Pauschale ist einmalig und beträgt 300 Euro brutto. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Abhängig Beschäftigte haben einen Anspruch auf die Pauschale, wenn sie am 01.09.2022:

  • in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.


Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig Beschäftigten ist dessen schriftliche Bestätigung seinem Arbeitgeber gegenüber, dass er dort sein erstes Arbeitsverhältnis hat. Es ist also dringend zu empfehlen, von allen Minijobbern zeitnah diese Bestätigung einzuholen.

Die Auszahlung

 Die Auszahlung soll im September 2022 erfolgen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese mit der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen.

Hinweis: Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, sind von der Abwicklung der Energiepreispauschale für Ihre Beschäftigten ausgenommen.

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