Bildquelle: stock.adobe.com
BSG-Urteil zur Künstlersozialkasse
Keine Beiträge bei einmaligen Aufträgen
Wenn ein Unternehmen einen einmaligen künstlerischen Auftrag vergibt, löst dieser keine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse aus. Dieses aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) dürfte in vielen Fällen Auswirkungen auf die Praxis haben.
Laut Künstlersozialversicherungsgesetz führen gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler bzw. Publizisten nicht zu einer Beitragspflicht ihrer Leistungen zu Künstlersozialkasse. Im verhandelten Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Formulierungen in diesem Gesetz sehr wörtlich und verlangte vom Kläger, einer Rechtsanwaltskanzlei, für die einmalige Beauftragung eines Künstlers Beiträge zur Künstlersozialkasse, weil die Rechnung des Künstlers höher als 450 Euro war. Im Gesetz steht, dass künstlerische/publizistische Leistungen nicht mehr als gelegentlich angesehen werden, sofern sie in einem Kalenderjahr oberhalb dieser Grenze liegen. Der Kläger sah das anders und pochte auf die Einmaligkeit des besagten Auftrages, die seiner Auffassung nach als gelegentlich anzusehen ist.
Nachdem bereits die Vorinstanzen der Argumentation des Klägers gefolgt waren, schloss sich nun das BSG ebenfalls dieser Interpretation zugunsten des Klägers an. Die Richter erläuterten in der Urteilsbegründung, dass eine einmalige Beauftragung eines Künstlers auch dann als gelegentlich anzusehen sein, wenn die formulierte Grenze von 450 Euro überschritten sei. Eine Regelmäßigkeit liege erst dann vor, wenn ein Unternehmen mehrmals künstlerische/publizistische Leistungen einkaufe. Anders ist das nur bei Unternehmen, für deren Geschäftszweck die Verwertung von Kunst gehört, beispielsweise Agenturen für Mediendesign oder Filmstudios. Für diese Betriebe gilt die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse grundsätzlich, auch bei gelegentlichen Aufträgen und auch unterhalb der Grenze von 450 Euro.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil B 3 KS 3/21 R