Nachgewährung von Urlaubstagen

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Quarantäneanordnung genügt nicht

Infiziert sich ein Beschäftigte während des Urlaubs mit Corona, muss der Arbeitgeber nicht in jedem Fall die auf diese Weise entgangenen Urlaubstage nachgewähren, zumindest nicht ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) legt fest, dass Krankheitstage von Beschäftigten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Wer also im Urlaub erkrankt, unterbricht während der Zeit der Krankheit seinen Urlaub – und diese Tage müssen ihm vom Arbeitgeber gutgeschrieben werden. Allerdings bestimmt das BurlG auch fest, dass diese Tage der Krankheit durch ein ärztliches Attest belegt werden müssen, um in den Genuss der Urlaubserstattung zu kommen.

Wer aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen einer Infektion mit COVID 19 in Quarantäne muss, ist von der Vorlage eines solchen Attestes nicht befreit, stellten die Richter in der Domstadt fest. Im vorliegenden Fall musste eine Beschäftigte während ihres Erholungsurlaubes nach einer Coronainfektion einige Tage in Quarantäne verbringen. Diese Tage wollte sich die Dame von ihrem Urlaub abziehen lassen. Der Arbeitgeber lehnte das Begehren mit der Begründung ab, für den fraglichen Zeitraum habe ihm kein ärztliches Attest vorgelegen.

Die Frau versuchte im Folgenden, sich die Nachgewährung dieser Urlaubstage auf dem rechtlichen Weg zu erstreiten. Mit diesem Begehren scheiterte sie bereits erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Bonn – und nun auch vor dem Landesarbeitsgericht in Köln. keinen Erfolg. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf das Bundesurlaubsgesetz, welches für die Nachgewährung von Urlaubstagen aufgrund einer Erkrankung eindeutig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Eine behördliche Quarantäneanordnung erfüllt diesen Zweck nach Meinung der Richter nicht. Weiterhin führe die Infektion mit dem Coronavirus nicht unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln,  Urteil vom 13.12.2021 mit Aktenzeichen: 2 Sa 488/21