Geänderte Programmablaufpläne ab 1. Juli 2023

Lohnsteuerabzug Geänderte Programmablaufpläne

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Lohnsteuerabzug

Das Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 und die Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) wurden veröffentlicht. Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Gegenüber den Entwürfen der geänderten Programmablaufpläne 2023 (Stand: 17.05.2023, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich keine weiteren Änderungen ergeben.

 

Die Programmablaufpläne erhalten Sie hier:

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023
(Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023):

 

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023
(Anwendung ab 1. Juli 2023)  

 

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschl. der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
(Anwendung ab 1. Juli 2023)