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Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2025 auf maximal 24 Monate verlängert. Diese Regelung, beschlossen durch die „Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“, gilt bis 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 tritt wieder die reguläre Höchstdauer von 12 Monaten in Kraft – auch für Betriebe, die bis Ende 2025 noch nicht die vollen 24 Monate ausgeschöpft haben.
Warum die Verlängerung?
Angesichts eines deutlichen Anstiegs der Kurzarbeit zielt die Maßnahme darauf ab, Betrieben Planungssicherheit zu geben und Fachkräfte zu halten. Besonders betroffen ist das verarbeitende Gewerbe, darunter Branchen wie Maschinenbau, Fahrzeugbau und Elektronikproduktion.
KUG in Kurzform
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beginnt mit dem ersten Monat, in dem Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Sollte die Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen werden, beginnt die Bezugsdauer neu, sofern ein erneuter Arbeitsausfall gemeldet wird. Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld steht auch das Qualifizierungsgeld zur Verfügung. Dieses unterstützt Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und fördert deren Modernisierung.
Fazit für Personalabteilungen
Nutzen Sie die verlängerte Bezugsdauer, um Ihre Belegschaft auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu halten und notwendige Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern. Mit der richtigen Planung schaffen Sie Stabilität für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.