Auswirkungen der Kurzarbeit auf Mutterschutz und Elternzeit

Aufatmen für werdende Eltern.

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt und für werdende Eltern und Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen oder das Elterngeld hat. 
Gemeinsam haben das Bundesfamilienministerium, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesarbeitsministerium nun Klarheit zum Thema Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Elternzeit während Kurzarbeit, bedingt durch die Corona-Pandemie, gegeben.

Mutterschaftsleistungen:

Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und gegebenenfalls ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt. 
Durch ein Beschäftigungsverbot und während der Schutzfristen sollen grundsätzlich keine Einkommenseinbußen entstehen. 

Ermittlung der Mutterschaftsleistungen:

  • Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist.
  •  Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
  • Unberücksichtigt bleiben Lohnkürzungen, die infolge unverschuldeter Fehlzeiten, Kurzarbeit und Arbeitsausfällen eintreten.

Elterngeld:

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes. Sie haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen.

  • Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.
  • Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und bestimmte Renten werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Erleichterung beim Elterngeld aufgrund der Corona-Pandemie
vom 1. März – 31. Dezember 2020 :

Werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Entgeltabrechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen, werden besser gestellt. 

Einkommensausfallsleistungen, die aufgrund der Corona-Pandemie entstehen und glaubhaft gemacht werden können, wie z.B. das Kurzarbeitergeld, reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch nicht bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind mit ein.