Homeoffice: Ist der Sturz aus dem Bett ein Arbeitsunfall?

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Wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice auf seinem frühen Weg vom Schlafgemach in sein häusliches Arbeitszimmer stürzt, ist das fraglos keine gute Sache. Das Bundessozialgericht hat sich darüber hinaus die Frage gestellt, ob ein solches Unglück durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist – und ist zu einem eindeutigen Urteil gekommen.

Ein Arbeitnehmer ist auf seinem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice im Falle eines Sturzes durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Dezember 2021 entschieden.

Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger am Morgen auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in sein häusliches Büro. Er rutschte auf der Treppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) hatte in der Folge Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt. In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht der BG Recht gegeben und argumentiert, der Gang vom Bett in das Büro sei eine unversicherte Vorbereitungshandlung gewesen, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

Das Bundessozialgericht hat dem widersprochen und festgestellt, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diene allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Zu dieser Auffassung war auch das in erster Instanz mit diesem Fall befasste Sozialgericht gekommen, bevor das Landessozialgericht in der nächsten Instanz zu der oben beschriebenen, anderen Auffassung kam.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R