Kein Vergütungsanspruch während Corona-Lockdown

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Bundesarbeitsgericht entscheidet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wegweisendes Urteil zur Lohnfortzahlung während eines pandemiebedingten Lockdowns gefällt und sich dabei auf die Seite betroffener Arbeitgeber gestellt.

Wenn ein Arbeitgeber wegen eines staatlich verfügten, allgemeinen „Corona-Lockdowns“ seinen Betrieb vorübergehend schließen muss, so hat er nach Auffassung der höchsten Arbeitsrichter des Landes nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls zu tragen – und muss in der Folge seinen Beschäftigten während dieser Phase auch keine Entgelte bezahlen.

Im verhandelten Fall musste ein Ladengeschäft für Nähmaschinen aufgrund eines von der Hansestadt Bremen wegen Corona verfügten Verbotes der Öffnung bestimmter Betriebe im gesamten Monat April 2020 schließen. Die klagende Angestellte des Betriebes konnte in dieser Zeit folglich nicht im Geschäft arbeiten und erhielt kein Gehalt. Dagegen setzte die Frau sich zur Wehr und verklagte ihre Arbeitgeberin auf Zahlung der Vergütung für April 2020. Sie argumentierte, die Ladenschließung gehöre zum Betriebsrisiko der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin hingegen begründete das nicht gezahlte Gehalt damit, dass diese Maßnahme der Stadt Bremen das allgemeine Lebensrisiko beträfe und eben nicht speziell ihr Betriebsrisiko.

Das Bundesarbeitsgericht folgte den Argumenten der Arbeitgeberin.