Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

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Auch geringfügig Beschäftigte profitieren

Jeder aktiv Erwerbstätige hat in diesem Jahr Anspruch auf die so genannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto. Auch Minijobber bekommen das Geld unter bestimmten Voraussetzungen. Die Pauschale ist steuerpflichtig – und sozialversicherungsfrei.

Wer am 1. September 2022 in einer abhängigen Beschäftigung steht und grundsätzlich steuerpflichtig ist, erhält die Pauschale von seinem Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung. Die übrigen Berechtigten können den Betrag über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Die Energiepreispauschale wird auch geringfügig Beschäftigten über den Arbeitgeber ausgezahlt, allerdings nur dann, wenn der Minijob die einzige Beschäftigung ist. Übt ein Minijobber zusätzlich eine Hauptbeschäftigung aus, bekommt er die 300 Euro über seinen Hauptarbeitgeber. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die Pauschale nur einmal pro Kopf gewährt wird.

Eine abweichende Regelung gilt für Privathaushalte, die als Arbeitgeber auftreten und für ihre geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt keine Lohnsteuer abführen müssen. Diese Arbeitgeber müssen die Pauschale nicht auszahlen, die Beschäftigten erhalten diese über ihre Einkommensteuererklärung 2022.

Für Minijobber mit pauschaler Besteuerung wird die Pauschale nur über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn es sich nachweislich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt – die Beschäftigten haben dies schriftlich zu erklären. Für pauschal besteuerte kurzfristig geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber die Pauschale grundsätzlich nicht aus.

Wer als Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Energiepreispauschale auszahlt, bekommt das Geld über die Lohnsteueranmeldung vom Staat zurück.  Die ausgezahlten Energiepreispauschalen werden zusammengerechnet und der Gesamtbetrag wird von der auf die Auszahlung folgenden Lohnsteueranmeldung von der Steuerschuld abgezogen.