Bürgergeld und Minijobber

Bürgergeld Minijobber

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Das neue Bürgergeld
Was gilt für Minijobber?

Ab dem 1. Januar 2023 kommt das neue Bürgergeld und damit gibt es auch veränderte Regelungen mit Blick auf den Hinzuverdienst von Beziehern des Bürgergeldes. In diesem Zusammenhang sind geringfügige Beschäftigungen von besonderer Bedeutung.

Wer ab Januar 2023 Bürgergeld bezieht, darf nur innerhalb bestimmter Grenzen Geld hinzuverdienen, sonst drohen Leistungskürzungen. Wer neben dem Bürgergeld einen Minijob ausübt, darf in diesem 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Verdient er über diese Grenze hinweg, erfolgt eine anteilige Anrechnung auf das Bürgergeld.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für bestimmte Personengruppen sogar ein höherer Freibetrag von 520 Euro. Diese Grenze gilt etwa für junge Bezieher von Bürgergeld bei ein Hinzuverdienst aus einem Schüler- oder Studentenjob, einer Berufsausbildung, einem Bundesfreiwilligendienst oder aus den freiwilligen Diensten FSJ- oder FÖJ. Einkommen aus Ferienjobs für Schüler bleiben komplett unberücksichtigt.

Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst vom mehr als 520 Euro darf ein Bezieher von Bürgergeld hingegen überhaupt nicht ausüben, da in diesen Fällen grundsätzlich von einer berufsmäßigen Beschäftigung ausgegangen wird.