Pauschale Besteuerung von Geschenken

Geschenke

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Erläuterungen zum § 37b

Für kleine und größere Geschenke an eigene Mitarbeiter und an Geschäftsfreunde gibt es die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EstG). Doch ist die Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

In den Geltungsbereich des § 37b fallen Zuwendungen an Kunden und deren Mitarbeiter sowie Geschäftsfreunde, welche pauschal mit 30 Prozent versteuert werden können. Ebenfalls inbegriffen sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. So bleiben beispielsweise Gehaltsumwandlungen folglich außen vor. Sachbezüge im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sowie steuerfreie Sachbezüge werden vom § 37b ebenfalls nicht erfasst. Ferner ist die Anwendung des Paragrafen ebenfalls ausgeschlossen, wenn eigene Mitarbeiter Zuwendungen durch Dritte erhalten.

Der Schenker darf je Zuwendung und Beschenkten höchstens 10.000 Euro jährlich inklusive Umsatzsteuer aufwenden. Achtung: Bei Gutscheinen sind ab 2022 verschärfte Einlösungskriterien zu beachten. Wird der § 37b unter den oben genannten Voraussetzungen angewendet, so muss dies für jede Empfängergruppe (Mitarbeiter, Kunden, Geschäftsfreunde) bei allen Zuwendungen innerhalb eines Jahres einheitlich erfolgen. Neben der Pauschalierung kann übrigens auch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro genutzt werden.

Die Zuwendungen müssen beim Beschenkten grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen, sonst greift der § 37b nicht. Werden also etwa nicht in Deutschland steuerpflichtigen Bürgern eines anderen Staates Geschenke oder Incentives gewährt, so gilt der § 37b nicht.

Pauschalierungsfähige Zuwendungen an eigene Mitarbeiter sind nur Sachbezüge, für die keine andere Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht. Ausgeschlossen ist z.B. die Besteuerung von Firmenwagen. Außerdem gehören so genannte Aufmerksamkeiten nicht zur Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer. Dies gilt sowohl bei Aufmerksamkeiten für die eigenen Mitarbeiter als auch bei solchen für Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter. Ebenso vom § 37 ausgenommen sind Geschenke zu persönlichen Anlässen von Geschäftsfreunden.