BAG-Urteil: Klarer Sieg für Arbeitnehmer – Kein Verzicht auf Mindesturlaub

Kein Verzicht auf Mindesturlaub!

Mindesturlaub: BAG-Urteil bestätigt Anspruch auf vollständige Erholung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Klarheit beim Thema Verzicht auf Mindesturlaub geschaffen: Beschäftigte dürfen nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – selbst dann nicht, wenn dieser Verzicht Teil eines gerichtlichen Vergleichs ist. Arbeitgeber sollten Urlaubsansprüche deshalb besonders bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses sorgfältig prüfen und rechtssicher dokumentieren.

 

Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer durchgängig krank und konnte seinen anteiligen Mindesturlaub nicht mehr nehmen. In einem gerichtlichen Vergleich war festgehalten worden, dass die offenen Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien – eine finanzielle Abgeltung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch klagte der Mitarbeiter die Abgeltung von sieben Urlaubstagen ein – mit Erfolg.

 

Das BAG stellte klar: Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar. Ein Verzicht – auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – ist laut Bundesurlaubsgesetz unzulässig und daher rechtlich unwirksam. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden konnte.

Das Urteil betrifft nicht nur abgeschlossene Vergleiche, sondern gilt auch für laufende Arbeitsverhältnisse. Ein finanzieller Ausgleich anstelle des Mindesturlaubs ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub tatsächlich nicht mehr genommen werden kann.

 

Bedeutung für HR

 

Personalverantwortliche sollten bei Kündigungen und gerichtlichen Einigungen sicherstellen,

  • dass der gesetzliche Mindesturlaub korrekt berechnet und dokumentiert ist,
  • keine Verzichtserklärungen zum Mindesturlaub abgegeben werden – weder mündlich noch schriftlich,
  • Abgeltungsvereinbarungen nur dort erfolgen, wo der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 3. Juni 2025, Az. 9 AZR 104/24

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