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Ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber die Teilnahme an zwei Schulungen verweigerte, beauftragte einen Anwalt. Die entstandenen Kosten zahlte der Arbeitgeber und zog sie vom Gehalt des Mitarbeiters ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dies unzulässig war.
Im betrieblichen Alltag läuft die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht immer reibungslos. Um seine Rechte durchzusetzen, darf der Betriebsrat grundsätzlich einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten der Arbeitgeber gemäß Betriebsverfassungsgesetz tragen muss. Allerdings ist hierfür ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erforderlich.
Der konkrete Fall drehte sich um einen Busfahrer und Betriebsrat, dem der Arbeitgeber die Teilnahme an zwei Schulungen untersagte. Das Betriebsratsmitglied beauftragte daraufhin einen Anwalt, welcher den Arbeitgeber auf die Rechtslage hinwies und die Kosten des Betriebsratsmitglieds dem Arbeitgeber in Rechnung stellte. Dieser zahlte die Rechnung, zog jedoch den Betrag später vom Gehalt des Betriebsratsmitglieds ab.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht hätte zahlen müssen, da kein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats für die Beauftragung des Anwalts vorlag. Dennoch könne der Arbeitgeber die Kosten nicht vom Betriebsratsmitglied zurückfordern, da dies im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren geklärt werden müsse und ein solcher Regress den Interessen des Betriebsrats widersprechen würde.
BAG-Urteil mit Aktenzeichen: 7 AZR 338/22