Arbeiten im Urlaub

Arbeiten im Urlaub

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Was geht, was nicht?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verbietet eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Der Urlaub dient der Erholung und soll dazu beitragen, die Arbeitskraft aufzufrischen, abzuschalten und Abstand zu gewinnen. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder andere Aktivitäten, die nicht auf Erwerb ausgerichtet sind, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Bei einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit während des Urlaubs bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständigen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und somit eine Abmahnung oder sogar Kündigung riskiert. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit unterliegt zudem den Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinsichtlich Lage, Dauer und Ruhezeiten.

Es besteht während des Urlaubs keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer zu arbeiten. Auch telefonische Erreichbarkeit oder das Lesen und Beantworten von Mails sollten nur im absoluten Notfall toleriert werden. Es ist jedoch keine gesetzliche Vorschrift vorhanden, die freiwillige Arbeit während des Urlaubs verbietet oder reguliert.

Im Falle von unbezahltem Urlaub gibt es im Gesetz keine spezifischen Regelungen. Die Tätigkeiten während der unbezahlten Freistellung sind somit kaum eingeschränkt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Außenverhältnis ein Wettbewerbsverbot gilt und der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht für einen Mitbewerber arbeiten darf.

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