Streitfall Headhunter-Provision

Streitfall Headhunter Provision

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BAG-Urteil

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) legt fest, dass durch einen Headhunter gegen Provision vermittelte Beschäftigte nicht von ihrem Arbeitgeber regresspflichtig gemacht werden können, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Arbeitsvertrag verankerten Frist kündigen. Das Urteil dürfte Signalwirkung haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Erstattung der für seine Vermittlung entstandenen Provisionskosten verklagt. Er fühlte sich im Recht, weil im Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten vereinbart wurde, dass dieser seinem Arbeitgeber die an einen Headhunter gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten hätte, wenn er sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigen sollte. Genau dies trat ein, der Arbeitnehmer kündigte vor Fristablauf, zahlte die Provision aber nicht an seinen Arbeitgeber zurück.

Ebenso wie die Vorinstanzen stellten auch die höchsten deutschen Arbeitsrichter die Unzulässigkeit der genannten arbeitsvertraglichen Vereinbarung fest. Ein solcher Passus stehe dem BAG zufolge dem im Grundgesetz festgeschriebenen Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes entgegen. Die Richter sahen somit kein begründetes Interesse des Arbeitgebers, welches diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag gerechtfertigt hätte.

Weiterhin verwies das Gericht auf das grundsätzliche unternehmerische Risiko, welches auch möglicherweise zu hohe Kosten für das Recruiting von neuen Mitarbeitern beinhalte.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) mit Aktenzeichen 1 AZR 265/22