EuGH-Urteil – Altersbeschränkung bei Assistenzjobs erlaubt

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält es für zulässig, dass ein behinderter Mensch im Rahmen der Einstellung einer persönlichen Assistenz nur Bewerber zulässt, die seiner eigenen Altersgruppe entsprechen. Der EuGH hat mit diesem aktuellen Urteil eine Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beantwortet, ob eine Altersbenachteiligung im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen akzeptabel ist.

 

In einem vor dem BAG verhandelten Fall hatte eine 50-jährige Frau geklagt, die sich um eine Stelle als persönliche Assistenz beworben hatte, jedoch eine Absage erhielt. Der Arbeitgeber hatte die Stelle explizit für Bewerber zwischen 18 und 30 Jahren ausgeschrieben. Der EuGH entschied, dass diese Altersbeschränkung rechtens sei.

 

Der Assistenzdienst, der im Auftrag einer 28-jährigen behinderten Studentin handelte, suchte „weibliche Assistentinnen“ zwischen 18 und 30 Jahren für alltägliche Aufgaben. Die persönliche Assistenz umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Unterstützung behinderter Menschen im Alltag.

 

Die 50-jährige Klägerin forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Der Assistenzdienst argumentierte jedoch, dass die Altersbeschränkung den legitimen Wünschen von Menschen mit Behinderungen entspricht, wie es im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorgesehen ist.

 

Der EuGH entschied, dass die Absage aufgrund des Alters eine direkte Diskriminierung darstellt. Dennoch kann eine Altersbeschränkung im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts des behinderten Menschen gerechtfertigt sein. Der Wunsch nach Assistenz einer bestimmten Altersgruppe fördert laut EuGH das Selbstbestimmungsrecht und die Integration in das persönliche Umfeld.

 

Quelle: EuGH-Urteil C-518/22

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