Zweites Jahressteuergesetz 2024 auf dem Weg

Jahressteuergesetz 2024

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Referentenentwurf veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Zweite Jahressteuergesetz 2024 vorgestellt. Geplant sind unter anderem eine Senkung des Einkommensteuertarifs und eine Erhöhung des Kindergeldes. Dieser Artikel fasst die wesentlichen Änderungen mit Wirkung auf die Entgeltabrechnung zusammen.

 

Einkommensteuer

Die Einkommensteuertarife sollen angepasst werden, um die „kalte Progression“ auszugleichen. Für das Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag 12.084 Euro und der Kinderfreibetrag 6.672 Euro betragen. Für das Jahr 2026 sind ein Grundfreibetrag von 12.336 Euro und ein Kinderfreibetrag von 6.828 Euro vorgesehen. Diese Beträge könnten sich nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern. Zudem sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2025 und 2026 angepasst werden. Auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag sollen für diese Zeiträume erhöht werden.

 

Kindergeld

Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat steigen. Ab 2026 soll ein neuer Absatz im Einkommensteuergesetz festlegen, dass Erhöhungen der Kinderfreibeträge automatisch zu einer Anhebung des Kindergeldes führen. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergeldes soll jedoch weiterhin im bekannten § 66 des Einkommenssteuergesetzes festgelegt werden.

 

Faktorverfahren

Der Gesetzentwurf sieht auch die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren vor, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner zu verteilen. Dies soll zum 1. Januar 2030 erfolgen.

Durch eine weitgehende Digitalisierung und Automatisierung soll das bisherige Verfahren erheblich vereinfacht werden. Die Erweiterung des neuen Faktorverfahrens um sogenannte Alleinverdiener-Ehen und -Lebenspartnerschaften soll künftig alle familiären Konstellationen im Lohnsteuerabzugsverfahren ausreichend abbilden.

Das Bundeszentralamt für Steuern soll in allen Fällen, in denen zum 30. September 2029 bei Ehegatten oder Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III/V angewendet wird, automatisiert zum 1. Oktober 2029 einen Faktor bilden.

Zum Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 geht es hier.

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