Wachstumschancengesetz und Payroll

Wachstumschancengesetz und Payroll

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Zum Stand der Dinge

Das geplante Wachstumschancengesetz ist derzeit in aller Munde, insbesondere wegen der Uneinigkeit innerhalb der Bundesregierung. Nichtsdestoweniger wird es kommen – und die geplanten Punkte mit Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung dürften insgesamt so bleiben wie im Referentenentwurf festgeschrieben. Doch von welchen Regelungen sprechen wir hier?

Konkret sind bisher insbesondere die folgenden steuerlichen Regelungen mit Auswirkungen auf die Entgeltpraxis geplant:

 
Verpflegungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten im Inland sollen ab 1.1.2024 folgenermaßen angehoben werden.

  • Pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 15 Euro (bisher 14).
  • Pro Kalendertag bei einer 24stündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 30 Euro (bisher 28).
  • Für entsprechende An- oder Abreisetage bei auswärtiger Unterbringung des Beschäftigten gelten fortan 15 Euro (bisher 14)
  • In der Folge ändern sich die Kürzungsbeträge für gestellte Mahlzeiten der Beschäftigten auf 6 Euro pro Frühstück und 12 Euro pro Mittag- und Abendessen.

 

Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 auf 150 Euro steigen (bisher 110). Er gilt für arbeitgeberseitige Zuwendungen an eigene Beschäftigte und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Wird dieser Freibetrag überschritten, so gelten die übersteigenden Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Geschenke für Betriebsfremde

Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an Menschen, die nicht zu den eigenen Beschäftigten gehören, wird ab 2024 von bisher 35 auf 50 Euro angehoben.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter wie Arbeitsmitteln bis zu 1.000 Euro können ab 2024 sofort vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Beschäftigten abgezogen werden, bisher lag diese Grenze bei 800 Euro.

 

Doppelbesteuerung von Renten

Mehrere neue Maßnahmen sollen gegen die Doppelbesteuerung von Renten wirken, insbesondere Anpassungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sowie bei der Rentenbesteuerung.

 

Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Ab 2024 können Arbeitgeber Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung mit 20 Prozent pauschal versteuern – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beiträge. Hier gilt bisher ein Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalenderjahr.

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