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Das Wachstumschancengesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Einige steuerliche Regelungen sollten Sie kennen, wenn Sie im Bereich der Entgeltabrechnung tätig sind.
Betriebsveranstaltungen
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen steigt ab 2024 auf 150 Euro.
Geschenke für Geschäftspartner
Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an betriebsfremde Menschen wird ab 2024 auf 50 Euro angehoben.
Verpflegungspauschalen
Die Verpflegungspauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten im Inland steigen ab 1.1.2024 auf:
- 15 Euro pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- 30 Euro pro Kalendertag bei einer mehr als 24stündigen Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- 15 Euro für entsprechende An- oder Abreisetage
- 6 bzw. 12 Euro an Kürzungsbeiträgen für gestellte Mahlzeiten (Frühstück bzw. pro Mittag- und Abendessen)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 1.000 Euro können ab 2024 sofort vollständig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Bisher galten 800 Euro als Grenze.
Private Nutzung von E-Fahrzeugen
Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage bzw. der Anschaffungskosten anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 80.000 Euro beträgt. Bisher galt eine Grenze von 60.000 Euro.
Abfindung einer Kleinbetragsrente
Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll künftig auch während der Auszahlungsphase möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder unterschreitet.