Urteil zu SMS: Freizeit ist Freizeit

Freizeit ist Freizeit

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass abhängig Beschäftigte während ihrer Freizeit keine dienstlichen SMS lesen müssen.

Im verhandelten Fall hatte ein Rettungssanitäter auf kurzfristig per SMS mitgeteilte Änderungen seines Dienstplanes nicht reagiert und war entsprechend zu den ursprünglich vereinbarten Schichten erschienen. Telefonisch war der Mann zuvor ebenfalls nicht erreichbar. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigte Abwesenheit von der Arbeit. Und erteilte ihm nach dem zweiten derartigen Vorfall eine Abmahnung – nach dem ersten hatte er sich noch mit einer Ermahnung begnügt.

Der Arbeitnehmer ließ dies nicht auf sich sitzen und klagte vor dem Arbeitsgericht – in erster Instanz ohne Erfolg. Das übergeordnete Landesarbeitsgericht entschied hingegen nun zugunsten des Mannes und argumentierte im Kern, der Beschäftigte unterliege keiner Verpflichtung, dienstliche Nachrichten während seiner Freizeit zu lesen. Mithin hätte der Arbeitgeber einkalkulieren müssen, dass sein Angestellter die per SMS gesandten Dienstplanänderungen erst bei Arbeitsbeginn las.

Dieses „Recht auf Nichterreichbarkeit“ während seiner Freizeit führe dazu, dass der Beschäftigte sich korrekt verhalten habe. Arbeitnehmer hätten den Richtern zufolge das Recht, in ihrer Freizeit souverän zu entscheiden, ob und für wen sie erreichbar seien.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.22 mit Aktenzeichen 1 Sa 39 öD/22