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Attest ohne Arztkontakt
Immer mehr Dinge werden heutzutage online abgewickelt, wir wissen es alle. Selbst der Weg zum Supermarkt scheint manchmal bereits zu weit, diverse Lieferdienste freuen sich über die Bestellung via Internet. Inzwischen gibt es auch Anbieter, die ärztliche Atteste online anbieten. Einfach anrufen, über Schmerzen klagen – fertig ist der gelbe Schein. Diesem neu aufgekommenen Volkssport unter Arbeitnehmern hat das Arbeitsgericht Berlin nun einen argen Dämpfer verpasst.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer über einen solchen Anbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verschafft und diese an seinen Arbeitgeber gesandt. Der Haken daran: der Beschäftigte führte kein Gespräch mit einem Arzt, sondern füllte lediglich einen Fragebogen zu seinen gesundheitlichen Beschwerden aus und erhielt daraufhin seine „AU“ von einer ihm unbekannten Ärztin, deren Anamnese ausschließlich auf den Informationen im Fragebogen fußte. Sein Arbeitgeber zweifelte die Aussagekraft einer derart erstellten Bescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Er kann diese Art der Krankmeldung ablehnen und ist in der Folge auch nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Richter befanden, es sei für eine ärztliche Krankschreibung zwingend ein vorheriger Kontakt zwischen Arzt und Patient notwendig, wenigstens telefonisch. Sie folgten auch dem Argument des Arbeitnehmers nicht, er sei wegen des grassierenden Virus COVID 19 aus Ansteckungsfurcht nicht in einer Arztpraxis vorstellig geworden. Vielmehr hätte er ersatzweise unbedingt den Telefonkontakt zu einem Arzt suchen müssen.
Es steht zu erwarten, dass dieses Urteil Auswirkungen auf eine Reihe ähnlich gelagerter Fälle haben wird. Es ist daher jedem Menschen in abhängiger Beschäftigung zu raten, im Falle einer Erkrankung persönliche oder telefonische ärztliche Hilfe einzuholen, bevor eine Krankschreibung erfolgt. Ein solches Vorgehen schließt nicht nur Ärger mit dem Arbeitgeber aus, sondern nutzt auch der eigenen Gesundheit.
Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 1. April 2021, Aktenzeichen 42 Ca 16289/20