Brennpunkt: Lohnpfändung

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Immer mehr Gehaltspfändungen

Aufgaben des Betriebsrates

Kurzarbeit, Altschulden und Weiteres: Die Corona-Krise hat viele Arbeitnehmer finanziell in arge Bedrängnis gebracht. Immer häufiger endet diese Situation mit einer Lohnpfändung, was auch den betroffenen Arbeitgebern Probleme macht. Was kann der Betriebsrat tun?

Lohnpfändungen sind für Arbeitnehmer sehr unangenehm, denn sie müssen vom eigenen Arbeitgeber abgewickelt werden – und der wird im Zuge dessen natürlich über die Schieflage in ihrem Haushalt informiert. Doch auch der Arbeitgeber selbst trägt Risiken, denn bei einer fehlerhaften Berechnung der Gehaltspfändung drohen ihm neben massivem Ärger mit den Gläubigern und der Justiz auch zusätzliche Zahlungen. Außerdem werden nicht selten zu hohe Beträge vom Gehalt zur Pfändung freigegeben, was die Not der betroffenen Beschäftigten vergrößert. Der Betriebsrat kann in hier eine wichtige Rolle spielen, sofern diese Arbeitnehmer bei ihm vorstellig werden.

Im Grunde vermittelt der Betriebsrat in solchen Fällen zwischen dem geschädigten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, wobei in einem ersten Schritt zu klären ist, ob die Pfändungsberechnung überhaupt fehlerhaft war. Wurde dies festgestellt, steht dem Geschädigten die Rückerstattung der fälschlich einbehaltenen Lohnanteile zu. Der Betriebsrat kann diesen Prozess im Sinne des Arbeitnehmers begleiten. Das ist oftmals besser als eine emotionsgeladene direkte Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und der Personalabteilung oder der Weg über das Arbeitsgericht.

Doch nicht immer ist der gepfändete Arbeitnehmer im Recht, sondern bisweilen schlicht und ergreifend nicht gut informiert. So sind Betroffene gerne der Ansicht, es seien ihnen Gehaltsbestandteile gepfändet worden, obwohl sie unpfändbar sind. Sie tragen ihre Beschwerde dem Betriebsrat vor und dieser ist gut beraten, sich vor weiteren Schritten die Gesetzeslage in Sachen Lohnpfändung genau anzusehen, die Zivilprozessordnung (ZPO) gibt hierüber im berühmten Paragrafen 850 eine ausführliche Auskunft. Nach dieser ersten Information lohnt sich der Weg in die Personalabteilung, um den Sachverhalt umfassend zu klären.

Zusammenfassend darf man sagen, dass der Betriebsrat eine derart heikle Situation meist mit relativ einfachen Mitteln auflösen kann, wenn er mit Ruhe und Augenmaß an diese Aufgabe herangeht. Der Beschäftigte fühlt sich verstanden und vertreten, die Personalabteilung sieht ihre Kompetenz gewahrt und der Geschäftsführung bleibt viel Ungemach erspart.

Wichtige Fachbegriffe

Kleines Lexikon der Lohnpfändung

Die Pfändung von Gehaltsbestandteilen unterliegt zahlreichen Regelungen. Wörter wie Lohnpfändung, Lohnvorpfändung, Pfändungsfreigrenzen und Drittschuldner spielen zentrale Rollen. Doch was bedeuten diese Begriffe eigentlich?

Gläubiger
Der Gläubiger hat eine Forderung gegen den Schuldner.

Schuldner
Der Schuldner steht gegenüber dem Gläubiger mit einer ausstehenden Zahlung in der Pflicht.

Drittschuldner
Der Drittschuldner ist in der Regel der Arbeitgeber. Er muss den Gläubigern Auskunft über bestehende Gehaltsansprüche geben. Dies nennt man eine Drittschuldnererklärung.

Lohnvorpfändung
Der Gläubiger teilt dem Drittschuldner (Arbeitgeber) die bevorstehende Gehaltspfändung eines Arbeitnehmers mit. Er verlangt, den pfändbaren Teil des betroffenen Gehaltes einzubehalten. Allerdings muss der Gläubiger nun innerhalb eines Monats einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und dem Arbeitgeber zustellen. Danach steht ihm der einbehaltene pfändbare Gehaltsanteil zu.

Lohnpfändung
Die Lohnpfändung oder auch Gehaltspfändung ist der Akt der Überweisung des pfändbaren Gehaltsanteils eines Schuldners (Arbeitnehmers) an den durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berechtigten Gläubiger. Dieser Anteil wird bis zur kompletten Tilgung der Schuld an ihn abgeführt.

Bruttomethode
Bei der Bruttomethode werden einerseits die unpfändbaren Entgeltbestandteile vom pfändbaren Entgelt abgezogen, andererseits die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des Beschäftigten.

Nettomethode
Auch bei der Nettomethode werden unpfändbaren Entgeltbestandteile vom pfändbaren Entgelt abgezogen. Danach allerdings werden im Unterschied zur Bruttomethode nur jene arbeitnehmerseitigen Steuern und SV-Beiträge berücksichtigt, welche auf das Bruttoentgelt ohne die unpfändbaren Bestandteile entfallen.

Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen sichern dem Schuldner das Existenzminimum und sollen ihm ferner die Leistung gesetzlicher Unterhaltspflichten ermöglichen. Deshalb erhöht sich der pfändungsfreie Betrag, wenn der Schuldner anderen Menschen wie eigenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Bundesjustizministerium

Broschüre Pfändungen incl. Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.21

  • Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt?
  • Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?
  • Wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2021 erhöht?
  • Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag?

Auf diese und weitere Fragen rund um Pfändung und Pfändungsfreigrenzen gibt eine aktuelle Broschüre des Bundesjustizministeriums Auskunft.
Sie können die Broschüre hier ansehen