Nutzungsdauer von Computer und Software

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BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computern

Immer Ärger mit Olaf?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich in einem Schreiben zur Nutzungsdauer betrieblicher Computer und entsprechender Anwendersoftware für eine Menge Aufregung gesorgt. Dort tat man kund, für bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“ gelte nun eine neue Nutzungsdauer von einem anstatt bisher drei Jahren – und dies sogar rückwirkend zum 1. Januar 2021. Im Klartext ist damit eine Sofortabschreibung von Computern und Software möglich.

Das Schreiben der Finanzverwaltung gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2021 enden und kann auch für früher beschaffte Computer bzw. Software angewendet werde, die ursprünglich mit drei Jahren Nutzungsdauer angesetzt wurden. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die wortreiche Definition des Begriffes „Computerhardware“. Wer es genau wissen und nicht am Ende einen Computer in die Sofortabschreibung schieben möchte, der nach BMF-Definition gar nicht zu den einzubeziehenden Geräten gehört, dem sei die aufmerksame Lektüre dieser beachtlichen Definitionsabhandlung im BMF-Schreiben empfohlen.

Die Auffassungsänderung des BMF soll auch vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Krise wirtschaftliche Anreize schaffen und insbesondere auch die Digitalisierung der Unternehmen antreiben. Man darf sich an dieser Stelle durchaus fragen, inwieweit das deutsche Bilanzrecht mit dem bloßen Argument wirtschaftlicher Stimulierung angepasst werden sollte – und dies nicht etwa durch eine gesetzliche Änderung, sondern lediglich durch ein BMF-Schreiben. Ferner geht aus dem Schreiben leider nicht eindeutig hervor, ob für genannte „digitale Wirtschaftsgüter“ künftig die lediglich einjährige Nutzungsdauer verpflichtend ist – oder es diesbezüglich ein Wahlrecht gibt. Da kann man nur sagen: Viel Freude bei der Betriebsprüfung! Hoffentlich interpretiert der Prüfer diesen Sachverhalt genauso wie die Finanzbuchhaltung im Unternehmen.

Wer ketzerisch denkt, darf sich und andere Eingeweihte zudem fragen, ob die einjährige Nutzungsdauer für moderne Computer und Software überhaupt praxistauglich ist. Welches Unternehmen kauft seinen Beschäftigten alljährlich die neuesten Laptops, weil die „alten“ schon nach 12 Monaten aus dem letzten Loch pfeifen? Welche Anwendersoftware ist nach einem Jahr komplett veraltet? Das Vertrauen der Steuerbürger in unseren Staat stärkt sich durch derart realitätsfern begründete Neuregelungen nicht unbedingt.

Ein weiteres Problem ist wie oben angedeutet die Umsetzung dieser Änderungen via BMF-Schreiben. An dieses Schreiben müssen sich die handelnden Personen zwar halten, doch bleibt die Rechtsprechung natürlich unabhängig. Es kann also jederzeit über den Klageweg zu anderslautenden Entscheidungen kommen, mitsamt aller Folgen. Streit- und Zweifelsfragen gibt es genug. Das Bundesfinanzministerium ist und bleibt ein Ministerium und ist nicht die Legislative. Deshalb wäre es auch in diesem Fall eine denkbare Alternative gewesen, die Änderung der Nutzungsdauer genannter Güter mitsamt den Anpassungen in der AfA-Tabelle in Gesetzesform zu gießen. Das hätte länger gedauert, wäre im Ergebnis aber juristisch sattelfest und wahrscheinlich in anderer Form und Formulierung umgesetzt worden.

Immer Ärger mit dem anderen Olaf also, dem Scholz? Das bleibt abzuwarten.